WhatsApp-Nachricht im Rechtsverkehr unzureichend
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023, Az. 15 U 211/21: § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B benennt, dass ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen einen Quasi-Neubeginn einer zweijährigen Verjährung für den konkret gerügten Mangel vorsieht. In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall kam es darauf an, ob der Auftraggeber rechtzeitig zur Unterbrechung der Verjährung einen Mangel gerügt hat oder nicht. Für seine im Prinzip rechtzeitige Rüge bediente sich der Auftraggeber einer WhatsApp-Nachricht. Im darauf anschließenden Rechtsstreit hielt der Auftragnehmer diese WhatsApp-Nachricht für nicht ausreichend, da es an der Schriftlichkeit fehle. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab in II. Instanz dem Unternehmer Recht. Das Gericht meinte, nach der einschlägigen Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB könne eine telekommunikative Übermittlung einer Willenserklärung durchaus ausreichend sein.
Dazu sei aber eine Erklärung erforderlich, die in gleicher Weise wie ein Schriftstück verfasst sei, die in einer die Übergabe eines Schriftstücks ersetzenden Art an den Erklärungsempfänger übermittelt worden sei. Zusätzlich müsse der Erklärungsempfänger (Unternehmer) in der Lage sein, das Schriftstück auszudrucken und dauerhaft abzuspeichern beziehungsweise archivieren zu können. All dies könne der hier vom Auftraggeber benutzte Messenger-Dienst, der in seiner typischen Art und Weise der Benutzung zum raschen Austausch rein privater Nachrichten diene, nicht leisten. Bei der WhatsApp sei die notwendige Warnfunktion eines Formerfordernisses nicht erfüllt.
Die Vertragsparteien seien in Anbetracht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt dringend davor gewarnt, fristwahrende Nachrichten per WhatsApp zu versenden. Dagegen hat das Oberlandesgericht Frankfurt wegen der Versendung von Mängelrügen per E-Mail wohl keine Einwendungen. Rainer Schilling